Satzung:
Sportfreunde Obersdorf-Rödgen 1928 e.V.
§1
Der Verein führt den Namen "Sportfreunde Obersdorf-Rödgen von 1928" nach seiner Eintragung mit dem abgekürzten Zusatz: "eingetragener Verein".
Der Verein hat seinen Sitz in 57234 Wilnsdorf-Obersdorf-Rödgen.
Die Vereinsfarben sind rot-weiß.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 (neu)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung von sportlichen Übungen und Leistungen, Teilnahme und Durchführung von sportlichen Turnieren und Meisterschaften, Unterhaltung der Sportanlage, regelmäßiges Training, Durchführung von Kursen und ggf. Sportreisen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Der Verein ist Mitglied des Fußball- und Leichtathletikverbandes Westfalen e.V..
Er selbst und seine Mitglieder sind der Satzung, der Rechtsprechung und den Einzelanordnungen dieses Verbandes unterworfen.
§4
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Der Aufnahmeantrag hat den Namen, Stand, das Alter und die Wohnung des Bewerbers zu enthalten. Minderjährige und sonstige beschränkt geschäftsfähige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die endgültige Aufnahme erfolgt durch Aushändigung der Mitgliedskarte.
Seine Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.
§5
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste und durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, er muss also bis spätestens 30. September eines Jahres gemeldet sein.
Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages rückständig ist. Zwischen den beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens 3 Wochen liegen, die erste ist erst ein Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig, die zweite muss die Androhung der Streichung enthalten.
Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt trotz der Streichung unberührt. Gegen den Beschluss auf Streichung ist kein vereinsinternes Rechts-mittel gegeben.
Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen.
§6
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
1. Geschäftsführer
2. Geschäftsführer
1. Kassenführer
2. Kassenführer
Sozialwart
Jugendleiter
Beisitzer
Abteilungsleiter
Sämtliche Vorstandsmitglieder üben Ihre Tätigkeit Ehrenamtlich ohne Entgelt aus.
§7
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der 1. und 2. Geschäftsführer, jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein.
§8
Die Beträge werden in einer Beitragsordnung geregelt, die jährlich von der ordentlichen Jahreshauptversammlung für das nächste Geschäftsjahr beschlossen wird.
§9
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen. Das Beschwerderecht eines ausgeschlossenen Mitgliedes beim FLVW bleibt unberührt.
Der Vorstand kann:
jedes Mitglied wegen satzungswidrigen Verhaltens oder Disziplinlosigkeit von der aktiven Tätigkeit zeitweise ausschließen,
jedes Mitglied, wenn es:
a) gegen die Satzung verstößt,
b) das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt,
c) sich grobe Verstöße gegen die sportliche Moral zuschulden kommen lässt,
verwarnen.
§10
Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
Bei Wahlen sind die Erziehungsberechtigten der Minderjährigen stimmberechtigt.
Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben.
§11
Jedes Mitglied ist in Ausübung seiner aktiven Betätigung gegen Unfall versichert.
Versicherungsträger ist die Sporthilfe e.V. Duisburg. Bei Beitragsrückstand von mehr als 1 Jahr besteht kein Versicherungs- schutz.
§12
Jährlich ist mindestens eine Mitgliederversammlung durch den Vorstandsvorsitzenden einzuberufen, im Falle seiner Verhinderung hat die Einberufung der zweite Vorstandsvorsitzende vorzunehmen. Die Jahreshauptversammlung muss in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres stattfinden. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen, sie muss die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung enthalten. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Eine Mitgliedversammlung muss vom Vorstand aus dann schriftlich einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung von 20 Mitgliedern unter Angabe des Zweckes und des Grundes vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Dieser Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Vereinsvorstand erstattet Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.
Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die einfache Stimmenmehrheit ist auch bei allen anderen Vereinsbeschlüssen Gültigkeitsvoraussetzung. Eine Ausnahme bilden die Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitglied über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins, für die eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist, die Zweckänderung kann nur einstimmig in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, nicht erschienene Mitglieder müssen nachträglich schriftlich zustimmen. Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterzeichnet.
§ 13 Satz 1 (neu)
Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit beschlossen werden. Die bis dahin gewählten Vorstandsmitglieder sind die Liquidatoren. Im Falle der Auflösung des Entzugs der Rechtsfähigkeit, des Wegfalls seines bisherigen Zweckes oder des Vereinsverbotes fällt das Vermögen des Vereins zur treuhänderischen Verwaltung an die Gemeinde Wilnsdorf, die es für Zwecke der Sportförderung im Ortsteil Obersdorf verwenden muss.
§ 13 Satz 2 (neu)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wilnsdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung im Ortsteil Obersdorf zu verwenden hat.
Obersdorf, den 27.03.2015
Der Vorstand